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Rechtliche Informationen

Das Gewaltschutzgesetz (GewSchG) und das Sächsische Polizeigesetz (SächsPolG) bieten die rechtliche Grundlage bei der Bekämpfung von häuslicher Gewalt. Es soll Betroffene vor weiteren körperlichen und/oder psychischen Misshandlungen schützen.

Der § 1 GewSchG regelt den zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen (Schutzanordnungen). Das Gericht kann auf Antrag zum Beispiel folgende Schutzmaßnahmen (Aufenthalts-, Kontakt- und Näherungsverboten) anordnen:

    Der Täter unterlässt,
  • die Wohnung der verletzten Person zu betreten,
  • sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung der verletzten Person aufzuhalten,
  • zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich die verletzte Person regelmäßig aufhält,
  • Verbindung zur verletzten Person, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (Telefon, E-Mail, SMS oder andere Nachrichtendienste) aufzunehmen,
  • Zusammentreffen mit der verletzten Person herbeizuführen.

Der § 2 GewSchG regelt die Überlassung einer gemeinsam genutzten Wohnung. Dies kann unabhängig vom Familienstand und den Eigentumsverhältnissen geschehen. Die Maßnahme ist auf maximal sechs Monate befristet.

Als sofortige Schutzmaßnahme kann die Polizei gemäß §§ 21,22 SächsPolG in einer akuten Gefährdungssituation bei häuslicher Gewalt den Täter bis zu 14 Tage aus der Wohnung verweisen. Diese Schutzmaßnahme greift auch dann, wenn es die gemeinsame Wohnung von Opfer und Täter ist. Der Täter darf die Wohnung nicht mehr bis zu dem Ende der ausgesprochenen Frist betreten. Anschließende Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz (GewSchG) sind möglich.

Der Begriff „Täter“ beschreibt Menschen jeden Geschlechts.

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